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§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „SLADO – Schwul-lesbischer Arbeitskreis Dortmund
e.V.“.
Er hat seinen Sitz in Dortmund.
§ 2 Zweck des Vereines
Zweck des Vereines ist einerseits die Förderung der Bildung und Erziehung, indem sich der Verein darum bemüht, die Allgemeinheit über Homo- und Bisexualität sowie über Transidentität aufzuklären, die weit verbreiteten Vorurteile über Schwule, Lesben und Transidente abzubauen und der Allgemeinheit die Erkenntnis der Sexualwissenschaft zu vermitteln, dass homosexuelles und heterosexuelles Empfinden und Verhalten gleichwertig sind.
Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere
- mittels Durchführung von oder Mitwirkung an öffentlichen Veranstaltungen,
- durch Stellungnahmen zu sexualwissenschaftlichen, pädagogischen, theologischen, medizinischen, sozialen, rechtlichen und politischen Fragen, die Schwule/Lesben betreffen,
- durch Aufklärungsarbeit mit Hilfe von Infoständen, öffentlichen Aktionen und Ähnlichem,
- durch Betreiben der Jugendbildungs- und Beratungseinrichtung Sunrise.
Zweck des Vereines ist andererseits die Unterstützung von Vereinen und Zusammenschlüssen, welche diejenigen Schwule/Lesben unterstützen, die auf Hilfe angewiesen sind, weil sie
- es nicht wagen, sich gegen Verletzungen ihrer Menschen- und Bürgerrechte zu wehren,
- aus Angst vor Diskriminierung völlig isoliert leben,
- sich selbst ablehnen,
- und die nicht den Mut haben, sich ihren Mitmenschen anzuvertrauen oder eine allgemeine Beratungsstelle aufsuchen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne
des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig,
er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereines können nur juristische Zusammenschlüsse und nicht-juristische Zusammenschlüsse von Personen werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet die Mitgliederversammlung. Gegen die Ablehnung steht der/dem Bewerberin/Bewerber die Berufung
an die Mitgliederversammlung zu, welche dann binnen zweier Monate erneut zu entscheiden hat.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Auflösung oder Ausschluss.
Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung per eingeschriebenen eingeschriebenem Brief an den Vorstand erfolgen und ist wirksam mit Zugang.
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere
- ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten,
- die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten.
Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Mitglieder des Vereines. Gegen den Ausschluss ist der Widerspruch zulässig,
die Mitgliederversammlung muss dann binnen zweier Monate erneut entscheiden.
§ 4 Organe des Vereines
Organe des Vereines sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
Ein Beirat kann eingerichtet werden. Näheres regelt dann eine Beiratsordnung.
§ 5 Die Mitgliederversammlung
Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere
- Wahl und Abwahl des Vorstandes,
- Wahl eines Kassenprüfers,
- Entlastung des Vorstandes,
- Beschlussfassung über die Aufnahme/Nichtaufnahme einer/eines Bewerberin/Bewerbers
oder den Ausschluss eines Mitgliedes,
- Beschlussfassung über die Zahl der Vorstandsmitglieder,
- Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit von Mitgliedsbeiträgen,
- Beschlussfassung über die Grundsätze für die Erstattung von Aufwendungen (Reisekosten usw.),
- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, einschließlich der Änderung des Vereinszweckes,
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines,
- die Erstellung einer Geschäftsordnung.
Mindestens vierteljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies verlangt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die
letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war. Zudem ist öffentlich einzuladen; näheres regelt die Geschäftsordnung.
Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich öffentlich.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und ein Drittel
der Mitglieder, mindestens jedoch drei Mitglieder, vertreten sind.
Über die Abwahl des Vorstandes, über die Änderung der Satzung, einschließlich der Änderung des Vereinszweckes und über die Auflösung des Vereines, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung wird von einem mehrheitlich gewählten Versammlungsleiter geleitet.
Jedes Mitglied hat zwei Stimmen. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Abwahl des Vorstandes, Satzungsänderungen, einschließlich der Änderung des Vereinszweckes und die Auflösung des Vereines, können nur mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Stimmenthaltung und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom Protokollführer
zu unterzeichnen ist.
§ 6 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus drei bis fünf Personen. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so ist zum nächstmöglichen, regulären Zeitpunkt eine Nachwahl anzusetzen.
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Je zwei Vorstandsmitglieder vertretenen den Verein gemeinsam.
Die Amtszeit des Vorstandes beträgt ein Jahr.
§ 7 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Das erste Geschäftsjahr endet am 31.12. des Gründungsjahres.
Der Vorstand hat bis zum 31.März jeden Jahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss aufzustellen.
Die Prüfung des Jahresabschlusses erfolgt durch zwei von der Mitgliederversammlung bestimmte Kassenprüfer.
§ 8 Auflösung des Vereines
Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereines an einen zu diesem Zeitpunkt als mildtätig oder besonders förderungswürdig anerkannten Verein.
Jener Verein hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für mildtätige oder gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden.
Dortmund, den 08.März 1998
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